Benutzungsordnung des Orff-Zentrums München
Das Orff-Zentrum München erläßt im Einvernehmen mit der Carl Orff-Stiftung folgende
Benutzungsordnung:
§ 1 Geltungsbereich
1) 1Diese Benutzungsordnung gilt für die Benutzung der Sammlungen und Werke, die
im Orff-Zentrum aufbewahrt werden. 2Werke sind insbesondere Handschriften, Briefe,
Musikalien, Bücher, Zeitschriften, Mikroformen, audiovisuelle Materialien und elektronische
Datenträger.
2) Das Orff-Zentrum dient wissenschaftlichen Zwecken, insbesondere der Beschäftigung mit Carl
Orff und seinem Werk zu beruflichen und Studienzwecken.
3) 1Zur Benutzung werden Personen zugelassen, die das Orff-Zentrum für einen der in
Abs. 2 genannten Zwecke benutzen, soweit nicht Interessen des Orff-Zentrums oder der Carl
Orff-Stiftung entgegenstehen. 2Ein Rechtsanspruch auf die Benutzung besteht nicht.
§ 2 Benutzungsantrag und Zulassung
1) 1Die Zulassung zur Benutzung ist persönlich beim Orff-Zentrum zu beantragen.
2Jeder Benutzer hat sich in das Besucherbuch einzutragen und durch ein geeignetes Dokument
auszuweisen, dessen Lichtbildseite kopiert wird. 3Vor der Benutzung sind auch der
Benutzungszweck glaubhaft zu machen sowie gegebenenfalls Name und Anschrift des Auftraggebers
anzuzeigen.
2) 1Die Zulassung erteilt der Leiter des Orff-Zentrums oder in dessen Abwesenheit ein
Stellvertreter. 2Soweit ein Benutzer in größerem Umfang Sammlungsgut der Carl
Orff-Stiftung durch persönliche Einsichtnahme benutzen will, bedarf die Zulassung der Zustimmung
der Carl Orff-Stiftung. 3Die Einsichtnahme in den Briefwechsel von Carl Orff ist nur mit
Erlaubnis der Carl Orff-Stiftung zulässig.
3) Die Zulassung kann jederzeit versagt, widerrufen oder von Auflagen abhängig gemacht werden,
insbesondere dann, wenn
a) das Sammlungsgut jünger als dreißig Jahre ist,
b) Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange Dritter gefährdet
würden,
c) der Erhaltungszustand der Werke gefährdet würde,
d) der Benutzer keine Gewähr für die Einhaltung der Benutzungsordnung bietet.
4) Das Orff-Zentrum ist berechtigt, Kontrollen durchzuführen, insbesondere mitgeführte
Gegenstände zu überprüfen.
§ 3 Benutzung
1) 1Die Benutzung erfolgt durch Einsichtnahme in den Räumen des Orff-Zentrums oder
durch das Erteilen von Auskünften während der Öffnungszeiten. 2Die Einsicht
in die Quellen erfolgt in der Regel in Form von Kopien, Mikrofilm und Mikrofiche.
3Originaldokumente können nur in Ausnahmefällen und unter Aufsicht sowie nur nach
Voranmeldung eingesehen werden. 4Während der Arbeit mit Originalen darf der Benutzer
nur Papier, Bleistift und Notebook verwenden; Füllfederhalter, Filzstifte, Faserschreiber und
andere Schreibmaterialien sind untersagt. 5Es besteht kein Leihverkehr.
2) 1Für die Anfertigung von Vervielfältigungen sind Gebühren zu
entrichten. 2Die Vervielfältigung von Originaldokumenten erfolgt nur in
begründeten Ausnahmefällen und nur durch das Orff-Zentrum; ein Anspruch darauf besteht
nicht. Bezieht sich der Vervielfältigungswunsch auf Sammlungsgut der Carl Orff-Stiftung, so ist
zuvor deren Zustimmung einzuholen. 3Die Benutzer verpflichten sich, die
Vervielfältigungen von Originaldokumenten nur zu den vereinbarten Zwecken zu verwenden und nicht
an Dritte weiterzugeben oder Dritten zugänglich zu machen.
§ 4 Sorgfalts- und Schadensersatzpflicht
1) 1Die Benutzer haben die Werke und Sammlungen sorgfältig und schonend zu
behandeln und vor Beschädigung zu schützen. 2Als Beschädigung gelten auch
Eintragungen jeder Art wie Anstreichungen und Berichtigung von Fehlern oder das Knicken von
Blättern. 3Dokumente sind in der vorgelegten Ordnung zu belassen, selbst wenn
Unrichtigkeiten bemerkt werden sollten. 4Hinweise auf Mängel und Fehler in der
Zuschreibung oder Einordnung nimmt das Orff-Zentrum gerne entgegen.
2) 1Die Benutzer haben bei Empfang eines jeden Werkes dessen Zustand zu prüfen und
vorhandene Schäden unverzüglich mitzuteilen. 2Unterlassen sie dies, so wird
vermutet, dass sie das Werk in unbeschädigtem Zustand erhalten haben.
3) 1Für abhanden gekommene oder beschädigte Werke haben die Benutzer Ersatz zu
leisten, auch wenn sie kein Verschulden trifft. 2Das Orff-Zentrum bestimmt - soweit es sich
um Eigentum der Carl Orff-Stiftung handelt nach Absprache mit dieser - die Art des Schadensersatzes
nach billigem Ermessen. 3Es kann von den Benutzern insbesondere die Wiederherstellung des
früheren Zustandes verlangen, auf ihre Kosten ein Ersatzexemplar, ein anderes gleichwertiges Werk
oder eine Reproduktion beschaffen oder einen angemessenen Wertersatz in Geld festsetzen;
außerdem kann es sich den durch diese Maßnahmen nicht ausgeglichenen Wertverlust ersetzen
lassen.
4) 1Die Benutzer verpflichten sich, Rechte Dritter, die in Verbindung mit der Sammlung
des Orff-Zentrums bestehen, zu wahren und insbesondere Veröffentlichungsrechte einzuholen.
2Sie haften für Schäden, die durch die Verletzung von Urheber-,
Persönlichkeits- oder sonstigen Rechten entstehen sollten und verpflichten sich, das Orff-Zentrum
von allen diesbezüglichen Schadensersatzansprüchen freizustellen.
§ 5 Haftung
Die Haftung des Orff-Zentrums für Ansprüche aus Benutzungsverhältnissen beschränkt
sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 6 Veröffentlichungen
1) 1Bei Veröffentlichungen, die sich auf das Sammlungsgut des Orff-Zentrums
stützen, ist das Orff-Zentrum an geeigneter Stelle zu nennen. Das gleiche gilt für die Carl
Orff-Stiftung bei Veröffentlichungen, die sich auf das Sammlungsgut der Carl Orff-Stiftung
stützen. Die Reproduktion von Sammlungsgut bedarf einer besonderen Vereinbarung und kann von
einer Gegenleistung abhängig gemacht werden; das Vervielfältigungsrecht darf ohne
schriftliche Genehmigung des Orff-Zentrums nicht auf Dritte übertragen werden.
2) Bei Veröffentlichungen, die zu einem erheblichen Teil unter Verwendung von
Originaldokumenten des Orff-Zentrums erstellt wurden, ist dem Orff-Zentrum ein Freiexemplar zu
überlassen.
München, 2001
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